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Oberender - Krankenhausberatung - Klinikberatung - Klinikmanagement - Signet - braun

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Einbeziehung der AGB; Geltungsbereich; Form

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) gelten für alle Verträge mit der Oberender AG (nachfolgend auch „Auftragnehmer“), deren Gegenstand die Unternehmensberatung oder Geschäftsbesorgung im Gesundheits- und Sozialwesen ist. Die Leistungen der Oberender AG werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB erbracht. Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber (nachfolgend auch „Kunde“) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn die Oberender AG der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht; sie finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  4. Soweit nach diesen AGB Erklärungen oder Anzeigen schriftlich erfolgen müssen, genügt hierfür auch Textform (die Erklärung oder Anzeige kann also insbesondere z. B. per Brief, E-Mail oder Telefax erfolgen).

§ 2 Auftragserteilung

  1. Diese AGB sind verbindlich mit der Auftragserteilung an die Oberender AG. Diese AGB sind mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung in das Vertragsverhältnis einbezogen und sind Grundlage für die Honorarabrechnung. Sie sind damit Vertragsbestandteile und zu beachten.
  2. Im Zweifel oder in Ermangelung einer Vereinbarung gilt § 612 BGB. Hierbei dienen diese AGB als Grundlage für die taxmäßige oder übliche Vergütung nach Tages- bzw. Stundensätzen.

§ 3 Leistungen; Mitwirkungspflichten

  1. Leistungen der Oberender AG sind geschäftsmäßige Dienstleistungen im Sinne §§ 611 ff. BGB (ggfs. in Verbindung mit § 675 BGB).
  2. Leistungsschwerpunkte sind:
  3. Beratung im Rahmen von Geschäftsvorhaben, sowie die Entwicklung von Unternehmenskonzepten und Expertisen (konzeptionelle Beratung),
  4. Die Stellung von Geschäftsführungen und Managementteams auf Zeit,
  5. Gesundheitsökonomische Studien, Gutachten und Evaluationen,
  6. Schulungen, Fortbildungen und Workshops sowie
  7. Sonstige Dienstleistungen (z.B. Auftragsvermittlung, Transaktionsunterstützung).
  8. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im jeweiligen Vertrag bezeichnete (Beratungs-)Tätigkeit, nicht die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Analysen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen ihrer Natur nach zukunftsorientiert sind und daher von tatsächlich erzielten Ergebnissen abweichen können. Der Auftragnehmer gibt keine Garantie und haftet nicht dafür, dass durch seine vertraglichen Leistungen ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg erzielt wird.
  9. Auf Verlangen des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung bzw. legt nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ab durch eine Kurzdokumentation, die den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergeben soll und in einem Folienformat als PDF zur Verfügung gestellt wird. Soll der Auftragnehmer einen darüberhinausgehenden umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
  10. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen sowie Daten, Angaben und sonstige Informationen werden durch den Auftragnehmer nur auf Plausibilität überprüft. Die Darstellung der Empfehlungen durch den Auftragnehmer erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
  11. Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Dienstleistungen ordentlich und gewissenhaft ausführen. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung geeigneter Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat qualifizierte und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
  12. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich, selbstständig, leitend und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, frei von Weisungen des Auftraggebers. Insbesondere in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit sind der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter frei. Die Arbeitnehmer der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Weisungsrecht ihres jeweiligen Arbeitgebers. Eine gemeinsame oder wechselseitige Leitung/Aufsicht bzw. ein gemeinsamer oder wechselseitiger Einsatz von Arbeitnehmern des Auftraggebers und der Oberender AG findet nicht statt.
  13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit dem Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen Vertrages zu kooperieren, insbesondere ihm die für die Erbringung der entsprechenden vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen und zweckmäßigen Unterlagen sowie Daten, Angaben und sonstige Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, falls erforderlich bzw. zweckmäßig Zugang zu Mitarbeitern und Räumlichkeiten gewähren und angemessene Unterstützung zukommen zu lassen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht nach kann dies dazu führen, dass der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers, die ohne die Mitwirkung des Auftraggebers nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können, ruhen für die Dauer die dieser Zustand anhält; dabei bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gemäß § 4 unberührt. Dadurch verursachter Mehraufwand ist dem Auftragnehmer zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu bezahlen. Weitere Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere zur Kündigung des Auftrags aus wichtigem Grund (vgl. § 7 Abs. 3 dieser AGB), bleiben hiervon unberührt.
  14. Der Auftraggeber und die Oberender AG werden der jeweils anderen Vertragspartei je einen Vertreter benennen, welche die alleinigen Ansprechpartner für die jeweils andere Vertragspartei in allen Angelegenheiten des Vertrags und dessen Durchführung sind.

§ 4 Abrechnung der Leistungen

Die Leistungen des Auftragnehmers werden wie folgt abgerechnet:

  1. Grundsätzlich werden die Leistungen des Auftragnehmers auf Honorarbasis nach vorher vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen bzw. Pauschalvergütungen abgerechnet. Wird nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet, kann – sofern einzelvertraglich nichts anderes bestimmt wurde – die vereinbarte Anzahl von Beratungsstunden bzw. -tagen um bis zu 20 Prozent über- oder unterschritten werden, ohne dass dazu ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss, da der Projektaufwand in der Regel ex ante nicht exakt abschätzbar ist.
  2. Im Einzelfall kann ggfs. eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart werden, insbesondere wenn die vertragliche Leistung des Auftragnehmers den Unternehmenserfolg oder eine andere betriebliche Kennzahl direkt und nachvollziehbar beeinflusst. Näheres ist einzelvertraglich zu regeln.
  3. Schulungen, Fortbildungen und Workshops werden grundsätzlich nach vorab vereinbarten Sätzen vergütet, die grundsätzlich Vorbereitungs-, Durchführungs- und Nachbereitungszeit beinhalten. Alternativ kann ggfs. auch ein Entgelt pro Teilnehmer vereinbart werden.

§ 5 Nebenkosten

Die Oberender AG stellt für anfallende Nebenkosten grundsätzlich, sofern einzelvertraglich nichts anderes bestimmt wurde, eine Nebenkostenpauschale in Rechnung, mit der folgende Kosten abgedeckt sind:

  1. Reise- und Übernachtungskosten.
  2. Kosten für Datenbankrecherchen, Nutzung des Oberender AG Info-Centers
  3. Porto- und Versandkosten.
  4. Kosten für die interne Projektkoordination auf Seiten der Oberender AG (Kommunikation, Büromittel, Nutzung Sekretariate, etc.)

Insbesondere wenn die Kosten für einen der in der Nebenkostenpauschale enthaltenen Punkte den üblichen Umfang übersteigen (z. B. bei umfangreichen Datenbankrecherchen), kann bei Vertragsabschluss eine Sondervergütung vereinbart werden. Über die genannten Punkte hinausgehende Auslagen der Oberender AG (z. B. für Schulungsräume oder für vom Kunden gewünschte zusätzliche Projektdokumentationen bzw. Präsentationen) werden dem Kunden gegen Nachweis gesondert in Rechnung gestellt, falls einzelvertraglich nichts anderes bestimmt wurde.

§ 6 Rechnungslegung und Fälligkeit

  1. Die Vergütung der Leistungen der Oberender AG wird fällig, wenn die vereinbarte Leistung erbracht wurde. Dies gilt nicht für Abschlags- oder Teilzahlungen.
  2. Die Oberender AG hat zum Ende eines Kalendermonats ein Recht auf monatliche Rechnungsstellung für Aufträge, die sich über mehr als einen Kalendermonat erstrecken und für die bereits Leistungen erbracht wurden, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Zahlungsregelung getroffen wurde.
  3. Die Vergütung ist zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag ist ab dem 1. Tag nach Zugang der Rechnung oder einer ähnlichen Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig.
  4. Fällige Rechnungsbeträge werden im Falle des Verzugs gemäß den Regelungen des § 288 BGB verzinst.
  5. Die Oberender AG kann mit dem Auftraggeber Vorauszahlungen vereinbaren.
  6. Einzelvertraglich können abweichende Zahlungsregelungen getroffen werden.

§ 7 Kündigung des Auftrags

  1. Die ordentliche Kündigung eines erteilten Auftrags ist ausgeschlossen. Der erteilte Auftrag kann gegenüber der Oberender AG nur aus wichtigem Grund schriftlich und unter Angabe des Grundes gekündigt werden.
  2. Im Falle einer wirksamen Kündigung werden die bislang erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen und Nebenkostenregelungen abgerechnet. Wurden keine Stunden- bzw. Tagessätze vereinbart (z. B. bei Pauschalhonorar oder bei einer etwaigen erfolgsabhängigen Vergütung), werden die jeweils üblichen Stunden- bzw. Tagessätze abgerechnet, sofern die Vertragsparteien nicht einvernehmlich eine abweichende Regelung treffen.
  3. Bei Annahmeverzug sowie einer Obliegenheitsverletzung oder Pflichtverletzung seitens des Auftraggebers kann die Oberender AG den Auftrag fristlos schriftlich und unter Angabe des Grundes kündigen und ungeachtet eines eventuellen Schadensersatzanspruchs sowie sonstiger Rechte und Ansprüche gemäß vorstehendem Absatz 2 abrechnen.

§ 8 Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien werden die anwendbaren Datenschutzbestimmungen (insb. DSGVO und BDSG) beachten. Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
  2. Sofern erforderlich werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen und diese im Falle einer Änderung der datenschutzrechtlichen Anforderungen jederzeit anpassen, soweit dies erforderlich ist, um jenen Anforderungen gerecht zu werden.

§ 9 Haftung; Datensicherung

  1. Der Auftragnehmer haftet aus bzw. im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
  • Der Auftragnehmer gibt keine Garantie und haftet nicht dafür, dass durch seine vertraglichen Leistungen ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg erzielt wird.
  • Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
  • Die Haftung für leichte fahrlässig verursachte Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), verletzt wird; in diesem Fall ist die Haftung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Höhe nach begrenzt auf den auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und es haftet der Auftragnehmer maximal in Höhe der im Rahmen des jeweiligen Vertrages von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer geleisteten bzw. zu leistenden Vergütung.
  • Dem Auftraggeber obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder etwaigen Installation und/oder sonstigem Eingriff in den Datenbestand des Auftraggebers durch den Auftragnehmer oder durch von dem Auftragnehmer beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. Sollte eine Haftung des Auftragnehmers für den Verlust von Daten des Auftraggebers dem Grunde nach bestehen, ist diese auf den Betrag begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
  • Jede weitere Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
  • Eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach Art. 82 und 26 Abs. 3 DSGVO bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüssen unberührt.
  1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten in gleichem Umfang auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  2. Die Vertragsparteien sind zur Schadensminderung verpflichtet.

§ 10 Schutz des geistigen Eigentums

  1. Die im Rahmen des jeweiligen Vertrages erbachten Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere ggfs. gefertigte Arbeitsergebnisse wie Analysen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen, sowie Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc.) dürfen durch den Auftraggeber nur intern und für die vertraglich vereinbarten Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet werden; sie dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben, veröffentlicht oder verbreitet werden. Auch die Nutzung der erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers bzw. einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Soweit die im Rahmen des jeweiligen Vertrages erbachten Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen daran mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das durch vorstehenden Absatz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche und nicht übertragbare einfache Nutzungsrecht.

§ 11 Verjährung

  1. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus bzw. im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag verjähren innerhalb von 12 Monaten nachdem der Anspruch entstanden ist und der Auftragnehmer von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedenfalls spätestens nach Ablauf von 2 Jahren nach Abschluss des jeweiligen Vertrages, es sei denn die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  2. Die vorstehenden Regelungen zur Verjährung gelten nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden, sowie in den in § 9 Abs. 1 Ziff. 1.5 genannten Fällen.

§ 12 Berufsethische Grundsätze

Die Oberender AG lehnt sich an die berufsethischen Grundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater (BDU) e.V. an. Hierzu gehört insbesondere die Wahrung von Objektivität, Neutralität sowie Sachorientierung.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist durch den Auftraggeber nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragsparteien aus dem jeweiligen Vertrag und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von der Oberender AG in Bayreuth, wenn es sich bei beiden Vertragsparteien um Kaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Oberender AG und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Die Regelungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so lässt dies die anderen Bestimmungen unberührt.
  4. Diese AGB haben ab 01.2023 Gültigkeit.

 

Stand 01.01.2023